Totalverbot Habichtskorb wird abgelehnt

 

In der vom Naturschutzbund Deutschland (NABU) veröffentlichten „Resolution zur illegalen Verfolgung von Greifvögeln in Deutschland“  werden einige Forderungen gestellt, die der Deutsche Falkenorden (DFO) und der Deutsche Jagdverband (DJV) ablehnen.

 

Auf einer Fachtagung Ende Februar 2015 des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) und NABU zum Vogel des Jahres, dem Habicht, hatte der NABU einen fertig ausformulierten Resolutionstext ausgelegt, den jeder Tagungsteilnehmer unterschreiben sollte. Diese Resolution ist von den Vertretern der Falknerei und des DJV nicht unterschrieben worden, obwohl viele darin enthaltene Punkte von ihnen unterstützt werden.

 

Darin enthalten war die Forderung nach einem „Verbot des Verkaufs und Besitzes von Habichtsfangkörben und ähnlichen Fallen“. Die DFO- und DJV-Vertreter wiesen während der Tagung eindringlich auf die Unsinnigkeit einer solchen Forderung hin.  Beide Verbände rufen dazu auf, künftig Resolutionen und andere Veröffentlichungen zum Greifvogelschutz partnerschaftlich zu entwickeln - wissensbasiert und praxisorientiert.

 

DFO und DJV stellen zum geforderten Verbot des Habichtskorbs fest:

 

a. Der Einsatz des Habichtskorbs ist bereits heute durch das Bundesjagdgesetz (§19, Abs. 1 Ziff. 5b)  verboten. Eine Zuwiderhandlung zieht eine Geldbuße bis zu 5000 Euro  nach sich.

 

b. Der legale, ausnahmsweise Einsatz eines Habichtsfangkorbes ist bereits heute nur bei vorheriger Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde statthaft.

 

c. Ein deutschlandweites Verkaufs- und Besitzverbot ist nicht kontrollierbar, da Hersteller auch aus dem europäischen Ausland stammen und diese Fangeinrichtungen im Internet gehandelt werden.

 

d. Ähnliche Fangeinrichtungen lassen sich einfach und unkontrollierbar selbst herstellen. Ein Verbot des Korbes wäre somit weitgehend wirkungslos.

 

e. Die Forschung wäre von einem konsequent durchgeführten Verbot gleichermaßen betroffen und würde in nicht tolerierbarem Maße eingeschränkt.

 

 f. Der Habichtskorb stellt für Falkner ein unverzichtbares Instrument dar, seines eventuell entflogenen Beizvogels wieder habhaft zu werden.

 

g. Im Einzelfall kann auch aus Artenschutzgründen oder zur Verhinderung wirtschaftlicher Schäden (z. B. bei Hausgeflügel) die Verwendung eines Habichtskorbs notwendig sein.

 

 

DFO und DJV halten es für zielführender

 

1. den bestehenden Rechtsrahmen vollumfänglich auszuschöpfen,

 

2. für aktive Aufklärung innerhalb der Zielgruppen zu sorgen und

 

3. Maßnahmen zu ergreifen, die einen Stopp des Verlustes der Artenvielfalt in der Feldflur als Lebensgrundlage für Arten wie den Habicht nach sich ziehen.

 

 

Zudem verweisen die Verbände auf die Stellungnahme des Deutschen Falkenordens zur Forderung nach einem Aushorstungsverbot von Junghabichten zu Beizjagdzwecken:

http://d-f-o.de/newslesen-startseite/zum-geforderten-verbot.html

 

und auf die gemeinsame Pressemeldung von DFO und DJV zur Wahl des Habichts zum „Vogel des  Jahres 2015“:

http://d-f-o.de/newslesen-startseite/der-habicht-vogel-des-jahres-2015.html

 

 Ansprechpartner: H.-A. Hewicker,

 

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